Grundversorger - Festellung des Grundversorgers gem. § 36 EnWG zund zugehörige Netzgebiete | |
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 wird zum 1. Juli 2018 festgestellt, dass die Gemeindewerke Rheinzabern, Elektrizitätsversorgung der meisten Haushaltskunden im Netzgebiet der allgemeinden Versorgung im Versorgungsgebiet der Gemeindewerke Rheinzabern beliefern. Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre (01.01.2022 bis 31.12.2024) sind die: Gemeindewerke Rheinzabern -Elektrizitätswerk-, Hauptstraße 33, 76764 Rheinzabern |
Abwendungsvereinbarung | |
Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bieten wir unseren grundversorgten Kunden und Haushaltskunden eine sogenannte Abwendungsvereinbarung an. Diese beinhaltet nach § 19 Abs. 5 StromGVV eine Ratenzahlungs- und eine Vorauszahlungsvereinbarung. Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung kann der Kunde aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen. Mit der Vorauszahlungsvereinbarung kann der Kunde gleichzeitig die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sicherstellen. Bei einer klassischen Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 StromGVV, wie sie in unserer Abwendungsvereinbarung enthalten ist, wird der monatliche Abschlag nicht zum Ende des Verbrauchsmonats, sondern bereits zu dessen Beginn fällig. Damit wird das Auflaufen weiterer offener Forderungen für die Zukunft vermieden. Gerne können Sie sich mit uns unter der Tel. Nr. 07276/501-417 in Verbindung setzen, soweit Sie am Abschluss einer Abwendungsvereinbarung interessiert sind. Wir erarbeiten dann ein konkretes Angebot für Sie. |
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Streitbeilegungsverfahren | |
Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber
(Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im
Sinne des § 13 BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsabschluss
und zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden),
die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie
oder die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a
EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen
zu beantworten.
Verbraucherbeschwerden sind zu richten an Gemeindewerke Rheinzabern, Hauptstraße 33, 76764 Rheinzabern; Tel.-Nr.: 07272 / 750820; E-Mail-Adresse info@evu-rheinzabern.de. Der Verbraucher ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn das Unternehmen der Beschwerde nicht innerhalb der Bearbeitungsfrist abgeholfen hat oder erklärt hat, der Beschwerde nicht abzuhelfen. § 14 Abs. 5 VSBG bleibt unberührt. Das Unternehmen ist verpflichtet, an dem Verfahren bei der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren (z.B. nach dem EnWG) zu beantragen, bleibt unberührt. |
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Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind: Schlichtungsstelle
Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: (0)
30 / 27 57 240 - 0, Telefax: (0) 30 / 27 57 240 - 69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de,
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de. Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: (0) 30 / 22 480 - 500 oder (0) 180 5 / 10 1000, Telefax: (0) 30 / 22 480 - 323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de |
Information über die Stromherkunft gem. § 42 Energiewirtschaftsgesetz
v. 07.07.2005,
in der Fassung von 2011 der Gemeindewerke Rheinzabern:
- hier als Grafik zum download -
Gemeindewerke Rheinzabern
Hauptstr. 33 - 76764 Rheinzabern
Ihr Ansprechpartner ist Frau Meier.
Tel. 07272 / 750820 - Fax. 07272 / 77309 - Mail: info@evu-rheinzabern.de
Die Notrufnummer außerhalb der Geschäftszeiten lautet 0172
/ 8051543.